Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 845

§ 845 – Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste

Im Falle der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. Die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Bei Tötung, Körperverletzung oder Freiheitsentziehung muss der Ersatzpflichtige für entgangene Dienste zahlen.
  • Dies gilt, wenn der Verletzte gesetzlich verpflichtet war, einem Dritten Dienste zu leisten.
  • Die Zahlung erfolgt in Form einer Geldrente.
  • Die Regelungen des § 843 Abs. 2 bis 4 sind ebenfalls anwendbar.
  • Der Dritte erhält Ersatz für die entgangenen Dienste.