Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 772

§ 772 – Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers

(1) Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung, so muss die Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und, wenn der Hauptschuldner an einem anderen Orte eine gewerbliche Niederlassung hat, auch an diesem Orte, in Ermangelung eines Wohnsitzes und einer gewerblichen Niederlassung an seinem Aufenthaltsort versucht werden. (2) Steht dem Gläubiger ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht an einer beweglichen Sache des Hauptschuldners zu, so muss er auch aus dieser Sache Befriedigung suchen. Steht dem Gläubiger ein solches Recht an der Sache auch für eine andere Forderung zu, so gilt dies nur, wenn beide Forderungen durch den Wert der Sache gedeckt werden.

Kurz erklärt

  • Die Zwangsvollstreckung bei einer Bürgschaft für Geldforderungen muss am Wohnsitz des Hauptschuldners beginnen.
  • Wenn der Hauptschuldner eine gewerbliche Niederlassung hat, kann die Zwangsvollstreckung auch dort erfolgen.
  • Fehlt ein Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung, erfolgt die Zwangsvollstreckung am Aufenthaltsort des Hauptschuldners.
  • Hat der Gläubiger ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht an einer beweglichen Sache des Hauptschuldners, muss er auch aus dieser Sache Befriedigung suchen.
  • Wenn der Gläubiger ein solches Recht an der Sache für mehrere Forderungen hat, gilt dies nur, wenn beide Forderungen durch den Wert der Sache gedeckt sind.