Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2145

§ 2145 – Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten

(1) Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. Die Haftung bleibt auch für diejenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen, welche im Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last fallen. (2) Der Vorerbe kann nach dem Eintritt der Nacherbfolge die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, sofern nicht seine Haftung unbeschränkt ist, insoweit verweigern, als dasjenige nicht ausreicht, was ihm von der Erbschaft gebührt. Die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Der Vorerbe ist verantwortlich für die Schulden des Nachlasses, solange der Nacherbe nicht haftet.
  • Diese Verantwortung gilt auch für Schulden, die nur den Vorerben betreffen.
  • Nach Eintritt der Nacherbfolge kann der Vorerbe die Korrektur von Nachlassverbindlichkeiten verweigern, wenn seine Haftung nicht unbegrenzt ist.
  • Der Vorerbe kann dies tun, wenn sein Erbanteil nicht ausreicht, um die Schulden zu decken.
  • Bestimmte Vorschriften gelten auch für diese Regelungen.