Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2144
§ 2144 – Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten
(1) Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten gelten auch für den Nacherben; an die Stelle des Nachlasses tritt dasjenige, was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt, mit Einschluss der ihm gegen den Vorerben als solchen zustehenden Ansprüche. (2) Das von dem Vorerben errichtete Inventar kommt auch dem Nacherben zustatten. (3) Der Nacherbe kann sich dem Vorerben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den übrigen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.
Kurz erklärt
- Die Haftungsbeschränkungen für Erben gelten auch für Nacherben.
- Der Nacherbe erhält das, was er aus der Erbschaft erlangt, einschließlich Ansprüche gegen den Vorerben.
- Das Inventar, das vom Vorerben erstellt wurde, kommt dem Nacherben zugute.
- Der Nacherbe kann die Haftungsbeschränkung gegenüber dem Vorerben geltend machen.
- Dies gilt auch, wenn der Nacherbe gegenüber anderen Nachlassgläubigern unbeschränkt haftet.