Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2143

§ 2143 – Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.

Kurz erklärt

  • Bei Nacherbfolge bleiben bestimmte Rechtsverhältnisse bestehen.
  • Diese Rechtsverhältnisse sind durch den Erbfall entstanden.
  • Sie sind normalerweise erloschen, wenn Rechte und Verbindlichkeiten zusammenfallen.
  • Die Nacherbfolge sorgt dafür, dass diese erloschenen Rechtsverhältnisse weiterhin gelten.
  • Dies betrifft sowohl Rechte als auch Belastungen.