Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 357e
§ 357e – Rechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen
Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen. Ist die vereinbarte Vergütung unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistung zu berechnen.
Kurz erklärt
- Wenn eine Rückgabe der erhaltenen Leistung nicht möglich ist, muss der Verbraucher dem Unternehmer einen Wertersatz zahlen.
- Der Wertersatz basiert auf der vereinbarten Vergütung.
- Ist die vereinbarte Vergütung zu hoch, wird der Wertersatz nach dem Marktwert der Leistung berechnet.
- Der Verbraucher ist also verpflichtet, für die erhaltene Leistung zu zahlen, wenn eine Rückgabe nicht möglich ist.
- Der Marktwert kann zur Berechnung des Wertersatzes herangezogen werden, wenn die Vergütung unangemessen hoch ist.