§ 2370 – Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung
(1) Hat eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt überlebt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, oder ist sie vor diesem Zeitpunkt gestorben, so gilt derjenige, welcher auf Grund der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Erbe sein würde, in Ansehung der in den §§ 2366, 2367 bezeichneten Rechtsgeschäfte zugunsten des Dritten auch ohne Erteilung eines Erbscheins als Erbe, es sei denn, dass der Dritte die Unrichtigkeit der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit kennt oder weiß, dass sie aufgehoben worden sind. (2) Ist ein Erbschein erteilt worden, so stehen demjenigen, der für tot erklärt oder dessen Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, wenn er noch lebt, die in § 2362 bestimmten Rechte zu. Die gleichen Rechte hat eine Person, deren Tod ohne Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist.
Kurz erklärt
- Wenn eine Person für tot erklärt wurde, aber noch lebt, gilt der Erbe auch ohne Erbschein für bestimmte Rechtsgeschäfte.
- Dies gilt nur, wenn der Dritte nicht weiß, dass die Todeserklärung falsch ist oder aufgehoben wurde.
- Wurde ein Erbschein ausgestellt, hat die lebende Person, die für tot erklärt wurde, bestimmte Rechte.
- Diese Rechte stehen auch jemandem zu, dessen Tod fälschlicherweise angenommen wurde, ohne dass eine Todeserklärung vorlag.
- Die Regelungen beziehen sich auf die in den §§ 2366, 2367 und 2362 genannten Rechtsgeschäfte und Rechte.