§ 1798 – Grundsätze und Pflichten des Vormunds in der Vermögenssorge
(1) Der Vormund hat die Vermögenssorge zum Wohl des Mündels unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung und der wachsenden Bedürfnisse des Mündels zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln wahrzunehmen. Er ist dabei zum Schutz und Erhalt des Mündelvermögens verpflichtet. (2) Für die Pflichten des Vormunds bei der Vermögenssorge gelten im Übrigen § 1835 Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 1836, 1837 und 1839 bis 1847 entsprechend. Das Vermögensverzeichnis soll das bei Anordnung der Vormundschaft vorhandene Vermögen erfassen. Das Familiengericht hat das Vermögensverzeichnis dem Mündel zur Kenntnis zu geben, soweit dies dem Wohl des Mündels nicht widerspricht und der Mündel aufgrund seines Entwicklungsstands in der Lage ist, das Verzeichnis zur Kenntnis zu nehmen. (3) Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
Kurz erklärt
- Der Vormund ist verantwortlich für die Vermögenssorge des Mündels und muss dabei wirtschaftliche Grundsätze und die Bedürfnisse des Mündels berücksichtigen.
- Er hat die Pflicht, das Vermögen des Mündels zu schützen und zu erhalten.
- Bestimmte gesetzliche Vorschriften gelten auch für die Pflichten des Vormunds in Bezug auf die Vermögenssorge.
- Ein Vermögensverzeichnis muss erstellt werden, das das Vermögen bei Anordnung der Vormundschaft erfasst.
- Der Vormund darf keine Schenkungen im Namen des Mündels machen, außer in bestimmten Ausnahmefällen.