Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 517
§ 517 – Unterlassen eines Vermögenserwerbs
Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt oder auf ein angefallenes, noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt.
Kurz erklärt
- Eine Schenkung ist nicht gegeben, wenn jemand auf einen Vermögenserwerb verzichtet.
- Das gilt auch, wenn jemand auf ein noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet.
- Ebenso ist es keine Schenkung, wenn jemand eine Erbschaft ausschlägt.
- Auch das Ausschlagen eines Vermächtnisses zählt nicht als Schenkung.
- Der Vorteil für den anderen muss durch das Unterlassen oder Verzichten entstehen.