§ 617 – Pflicht zur Krankenfürsorge
(1) Ist bei einem dauernden Dienstverhältnis, welches die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, zu gewähren, sofern nicht die Erkrankung von dem Verpflichteten vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist. Die Verpflegung und ärztliche Behandlung kann durch Aufnahme des Verpflichteten in eine Krankenanstalt gewährt werden. Die Kosten können auf die für die Zeit der Erkrankung geschuldete Vergütung angerechnet werden. Wird das Dienstverhältnis wegen der Erkrankung von dem Dienstberechtigten nach § 626 gekündigt, so bleibt die dadurch herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses außer Betracht. (2) Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein, wenn für die Verpflegung und ärztliche Behandlung durch eine Versicherung oder durch eine Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen ist.
Kurz erklärt
- Bei einem dauerhaften Dienstverhältnis, das den Verpflichteten stark beansprucht, muss der Dienstberechtigte im Krankheitsfall für Verpflegung und ärztliche Behandlung sorgen.
- Diese Unterstützung gilt für bis zu sechs Wochen, jedoch nicht über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus.
- Die Verpflichtung entfällt, wenn die Krankheit absichtlich oder durch grobe Fahrlässigkeit des Verpflichteten verursacht wurde.
- Die Verpflegung und Behandlung können auch in einer Krankenanstalt erfolgen, und die Kosten können von der Vergütung abgezogen werden.
- Wenn das Dienstverhältnis wegen der Krankheit gekündigt wird, zählt diese Kündigung nicht für die Berechnung der Unterstützung.