Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 618

§ 618 – Pflicht zu Schutzmaßnahmen

(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. (2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind. (3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Der Dienstberechtigte muss Räume und Geräte so einrichten, dass die Gesundheit und das Leben des Verpflichteten geschützt sind.
  • Dienstleistungen müssen so organisiert werden, dass der Verpflichtete vor Gefahren geschützt ist, soweit dies möglich ist.
  • Wenn der Verpflichtete im Haushalt lebt, muss der Dienstberechtigte für angemessene Wohn- und Schlafräume sowie Verpflegung sorgen.
  • Auch die Arbeits- und Erholungszeiten müssen gesundheits- und moralgerecht gestaltet werden.
  • Bei Verletzung dieser Pflichten haftet der Dienstberechtigte für Schäden gemäß den Vorschriften über unerlaubte Handlungen.