Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 619

§ 619 – Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten

Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.

Kurz erklärt

  • Die Verpflichtungen des Dienstberechtigten sind gesetzlich festgelegt.
  • Diese Verpflichtungen können nicht durch einen Vertrag geändert oder aufgehoben werden.
  • Es handelt sich um Regelungen aus den §§ 617 und 618.
  • Der Dienstberechtigte muss die gesetzlichen Pflichten einhalten.
  • Vorabvereinbarungen, die diese Pflichten einschränken, sind nicht zulässig.