Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 619
§ 619 – Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.
Kurz erklärt
- Die Verpflichtungen des Dienstberechtigten sind gesetzlich festgelegt.
- Diese Verpflichtungen können nicht durch einen Vertrag geändert oder aufgehoben werden.
- Es handelt sich um Regelungen aus den §§ 617 und 618.
- Der Dienstberechtigte muss die gesetzlichen Pflichten einhalten.
- Vorabvereinbarungen, die diese Pflichten einschränken, sind nicht zulässig.