Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1603

§ 1603 – Leistungsfähigkeit

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Kurz erklärt

  • Unterhaltspflichtige können von der Pflicht befreit werden, wenn sie dadurch ihren eigenen angemessenen Unterhalt gefährden.
  • Eltern müssen, wenn sie in finanziellen Schwierigkeiten sind, ihre Mittel gleichmäßig für sich und ihre minderjährigen Kinder verwenden.
  • Volljährige, unverheiratete Kinder bis 21 Jahre, die bei den Eltern leben und in der Schule sind, haben ähnliche Rechte wie minderjährige Kinder.
  • Die Unterhaltspflicht entfällt, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist.
  • Auch entfällt die Pflicht, wenn das Kind seinen Unterhalt aus eigenem Vermögen decken kann.