Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2012
§ 2012 – Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter
(1) Einem nach den §§ 1960, 1961 bestellten Nachlasspfleger kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Nachlasspfleger ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Nachlasspfleger kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten. (2) Diese Vorschriften gelten auch für den Nachlassverwalter.
Kurz erklärt
- Ein Nachlasspfleger hat keine festgelegte Inventarfrist.
- Er muss den Nachlassgläubigern Auskunft über den Nachlass geben.
- Der Nachlasspfleger kann nicht auf die Haftungsbeschränkung des Erben verzichten.
- Die gleichen Regeln gelten auch für den Nachlassverwalter.
- Die Vorschriften betreffen die Verwaltung des Nachlasses.