Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2011
§ 2011 – Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben
Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.
Kurz erklärt
- Der Fiskus kann keine Inventarfrist erhalten.
- Der Fiskus ist der gesetzliche Erbe.
- Er muss den Nachlassgläubigern Auskunft geben.
- Dies betrifft den Bestand des Nachlasses.
- Die Verpflichtung zur Auskunft gilt gegenüber den Gläubigern.