Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1059

§ 1059 – Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung

Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.

Kurz erklärt

  • Nießbrauch kann nicht übertragen werden.
  • Der Nießbrauch bleibt beim ursprünglichen Berechtigten.
  • Die Ausübung des Nießbrauchs kann jedoch an jemand anderen delegiert werden.
  • Der Delegierte hat nicht das Eigentum, sondern nur das Nutzungsrecht.
  • Der ursprüngliche Berechtigte bleibt weiterhin verantwortlich.