Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1059
§ 1059 – Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.
Kurz erklärt
- Nießbrauch kann nicht übertragen werden.
- Der Nießbrauch bleibt beim ursprünglichen Berechtigten.
- Die Ausübung des Nießbrauchs kann jedoch an jemand anderen delegiert werden.
- Der Delegierte hat nicht das Eigentum, sondern nur das Nutzungsrecht.
- Der ursprüngliche Berechtigte bleibt weiterhin verantwortlich.