Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1058

§ 1058 – Besteller als Eigentümer

Im Verhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer gilt zugunsten des Nießbrauchers der Besteller als Eigentümer, es sei denn, dass der Nießbraucher weiß, dass der Besteller nicht Eigentümer ist.

Kurz erklärt

  • Der Nießbraucher wird im Verhältnis zum Eigentümer wie ein Eigentümer behandelt.
  • Dies gilt, wenn der Nießbraucher nicht weiß, dass der Besteller kein Eigentümer ist.
  • Der Besteller wird zugunsten des Nießbrauchers als Eigentümer angesehen.
  • Wissen des Nießbrauchers über den tatsächlichen Eigentümer beeinflusst diese Regelung.
  • Der Eigentümer bleibt rechtlich der Eigentümer, auch wenn der Nießbraucher wie ein Eigentümer behandelt wird.