§ 641 – Fälligkeit der Vergütung
(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten. (2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig, soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat, normal normal soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder normal normal wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat. normal normal normal arabic Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet. (3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. (4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.
Kurz erklärt
- Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu zahlen, entweder für das gesamte Werk oder für einzelne Teile.
- Die Vergütung wird fällig, wenn der Besteller vom Dritten für das Werk bezahlt wurde oder wenn das Werk als abgenommen gilt.
- Wenn der Besteller dem Dritten wegen Mängeln Sicherheit geleistet hat, muss der Unternehmer ebenfalls Sicherheit leisten, damit die Vergütung fällig wird.
- Der Besteller kann die Zahlung eines Teils der Vergütung verweigern, wenn er die Beseitigung eines Mangels verlangt; dieser Teil kann bis zum Doppelten der Mängelbeseitigungskosten betragen.
- Die Vergütung ist ab der Abnahme des Werkes zu verzinsen, es sei denn, die Zahlung wurde gestundet.