Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1574

§ 1574 – Angemessene Erwerbstätigkeit

(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. (2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen. (3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.

Kurz erklärt

  • Geschiedene Ehegatten müssen eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben.
  • Eine angemessene Tätigkeit hängt von Ausbildung, Fähigkeiten, früherer Arbeit, Lebensalter und Gesundheitszustand ab.
  • Die ehelichen Lebensverhältnisse, wie Ehe- und Kindererziehungsdauer, sind bei der Angemessenheit zu berücksichtigen.
  • Geschiedene Ehegatten müssen sich gegebenenfalls weiterbilden oder umschulen, um eine angemessene Tätigkeit aufnehmen zu können.
  • Eine Ausbildung sollte nur begonnen werden, wenn ein erfolgreicher Abschluss zu erwarten ist.