Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 826
§ 826 – Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Kurz erklärt
- Wer absichtlich jemandem schadet, handelt gegen die guten Sitten.
- Diese Person muss den verursachten Schaden ersetzen.
- Der Schaden muss vorsätzlich zugefügt worden sein.
- Es geht um eine Verletzung der moralischen Standards.
- Der Geschädigte hat Anspruch auf Schadensersatz.