Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 826

§ 826 – Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Kurz erklärt

  • Wer absichtlich jemandem schadet, handelt gegen die guten Sitten.
  • Diese Person muss den verursachten Schaden ersetzen.
  • Der Schaden muss vorsätzlich zugefügt worden sein.
  • Es geht um eine Verletzung der moralischen Standards.
  • Der Geschädigte hat Anspruch auf Schadensersatz.