§ 828 – Minderjährige
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. (2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat. (3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
Kurz erklärt
- Kinder unter 7 Jahren sind nicht für Schäden verantwortlich, die sie verursachen.
- Kinder zwischen 7 und 10 Jahren sind nicht für Schäden bei Unfällen mit Fahrzeugen verantwortlich, es sei denn, sie handeln vorsätzlich.
- Jugendliche unter 18 Jahren können für Schäden verantwortlich gemacht werden, wenn sie nicht unter die vorherigen Ausnahmen fallen.
- Die Verantwortlichkeit hängt davon ab, ob das Kind oder der Jugendliche die Einsicht in sein Handeln hat.
- Es gibt spezielle Regelungen für Unfälle mit Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen oder Schwebebahnen.