Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 164

§ 164 – Wirkung der Erklärung des Vertreters

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. (2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht. (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Kurz erklärt

  • Eine Willenserklärung, die jemand im Rahmen seiner Vertretungsmacht abgibt, gilt direkt für den Vertretenen.
  • Es ist egal, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder aus den Umständen klar wird, dass sie in dessen Namen gemeint ist.
  • Wenn nicht erkennbar ist, dass jemand in fremdem Namen handelt, wird nicht angenommen, dass er im eigenen Namen handelt.
  • Die Regelungen des ersten Absatzes gelten auch, wenn eine Willenserklärung an einen Vertreter gerichtet ist.
  • Der Vertreter handelt im Namen des Vertretenen, auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt wird.