Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 165
§ 165 – Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
Kurz erklärt
- Die Willenserklärung bleibt gültig, auch wenn der Vertreter eingeschränkt geschäftsfähig ist.
- Die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit des Vertreters hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Erklärung.
- Der Vertreter kann trotzdem im Namen einer anderen Person handeln.
- Die rechtlichen Folgen der Erklärung gelten unabhängig von der Geschäftsfähigkeit des Vertreters.
- Es ist unerheblich, ob der Vertreter voll geschäftsfähig ist oder nicht.