Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 165

§ 165 – Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter

Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.

Kurz erklärt

  • Die Willenserklärung bleibt gültig, auch wenn der Vertreter eingeschränkt geschäftsfähig ist.
  • Die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit des Vertreters hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Erklärung.
  • Der Vertreter kann trotzdem im Namen einer anderen Person handeln.
  • Die rechtlichen Folgen der Erklärung gelten unabhängig von der Geschäftsfähigkeit des Vertreters.
  • Es ist unerheblich, ob der Vertreter voll geschäftsfähig ist oder nicht.