Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2303
§ 2303 – Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Ein Abkömmling des Erblassers kann den Pflichtteil verlangen, wenn er vom Erbe ausgeschlossen wurde.
- Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
- Auch Eltern und Ehegatten des Erblassers haben das Recht auf den Pflichtteil, wenn sie ausgeschlossen sind.
- Der Pflichtteil ist ein gesetzlich festgelegter Anspruch.
- Die Regelung in § 1371 bleibt von diesen Bestimmungen unberührt.