Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2300

§ 2300 – Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung

(1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden. (2) Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; § 2290 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend. Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256 Abs. 1 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die §§ 2259 und 2263 gelten auch für Erbverträge.
  • Ein Erbvertrag mit nur testamentarischen Verfügungen kann aus der Verwahrung zurückgenommen werden.
  • Die Rückgabe des Erbvertrags erfolgt nur an alle Vertragspartner gemeinsam.
  • Bestimmungen aus § 2290 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind ebenfalls anwendbar.
  • Bei Rücknahme des Erbvertrags findet § 2256 Abs. 1 Anwendung.