Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 561
§ 561 – Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein. (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Kurz erklärt
- Der Vermieter kann eine Mieterhöhung nach bestimmten Paragraphen geltend machen.
- Der Mieter hat bis zum Ende des zweiten Monats nach Erhalt der Mieterhöhung die Möglichkeit, zu kündigen.
- Die Kündigung des Mieters muss zum Ende des übernächsten Monats erfolgen.
- Wenn der Mieter kündigt, wird die Mieterhöhung nicht wirksam.
- Abweichende Vereinbarungen, die den Mieter benachteiligen, sind ungültig.