§ 621 – Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig, wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages; normal normal wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends; normal normal wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats; normal normal wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs; normal normal wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Kündigungen sind bei bestimmten Dienstverhältnissen zulässig, die keine Arbeitsverhältnisse sind.
- Bei täglicher Vergütung muss die Kündigung am Vortag erfolgen.
- Bei wöchentlicher Vergütung ist die Kündigung bis zum ersten Werktag der Woche für den Samstag möglich.
- Bei monatlicher Vergütung muss die Kündigung bis zum 15. des Monats für das Monatsende erfolgen.
- Bei längeren Vergütungszeiträumen gilt eine Kündigungsfrist von sechs Wochen, und bei Vollzeit-Dienstverhältnissen beträgt die Frist zwei Wochen.