Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 884
§ 884 – Wirkung gegenüber Erben
Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen.
Kurz erklärt
- Der Anspruch ist durch eine Vormerkung gesichert.
- Der Erbe des Verpflichteten ist betroffen.
- Der Erbe kann die Haftungsbeschränkung nicht geltend machen.
- Dies gilt nur, wenn der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist.
- Die Regelung betrifft die rechtliche Verantwortung des Erben.