Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 884

§ 884 – Wirkung gegenüber Erben

Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen.

Kurz erklärt

  • Der Anspruch ist durch eine Vormerkung gesichert.
  • Der Erbe des Verpflichteten ist betroffen.
  • Der Erbe kann die Haftungsbeschränkung nicht geltend machen.
  • Dies gilt nur, wenn der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist.
  • Die Regelung betrifft die rechtliche Verantwortung des Erben.