Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 507

§ 507 – Teilzahlungsgeschäfte

(1) § 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 2 zweiter Halbsatz ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden. Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Mediums ab, aus dem der Barzahlungspreis, der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins, ein Tilgungsplan anhand beispielhafter Gesamtbeträge sowie die zu stellenden Sicherheiten und Versicherungen ersichtlich sind, ist auch § 492 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt. (2) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die vorgeschriebene Schriftform des § 492 Abs. 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247 §§ 6, 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist. (3) Abweichend von den §§ 491a und 492 Abs. 2 dieses Gesetzes und von Artikel 247 §§ 3, 6 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche müssen in der vorvertraglichen Information und im Vertrag der Barzahlungspreis und der effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt. Im Fall des § 501 ist der Berechnung der Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen zu Teilzahlungsgeschäften (§ 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 2) finden keine Anwendung, wenn der Verbraucher im Fernabsatz auf Basis eines Verkaufsprospekts oder elektronischen Mediums ein Angebot abgibt.
  • Der Vertrag ist ungültig, wenn die vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten wird oder wichtige Angaben fehlen, aber er wird gültig, wenn die Ware übergeben oder die Leistung erbracht wird.
  • Fehlt die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses, wird der Barzahlungspreis nur mit dem gesetzlichen Zinssatz verzinst.
  • Wenn kein Barzahlungspreis genannt wird, gilt der Marktpreis als Barzahlungspreis.
  • In der vorvertraglichen Information und im Vertrag müssen Barzahlungspreis und effektiver Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen liefert.