Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 788

§ 788 – Valutaverhältnis

Erteilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke, um seinerseits eine Leistung an den Anweisungsempfänger zu bewirken, so wird die Leistung, auch wenn der Angewiesene die Anweisung annimmt, erst mit der Leistung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger bewirkt.

Kurz erklärt

  • Der Anweisende gibt eine Anweisung, um eine Leistung an den Anweisungsempfänger zu erbringen.
  • Die Leistung wird erst wirksam, wenn der Angewiesene die Anweisung annimmt.
  • Die Leistung erfolgt durch den Angewiesenen an den Anweisungsempfänger.
  • Die Annahme der Anweisung allein reicht nicht aus, um die Leistung zu bewirken.
  • Die Leistung ist also an die tatsächliche Erbringung durch den Angewiesenen gebunden.