Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 789

§ 789 – Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers

Verweigert der Angewiesene vor dem Eintritt der Leistungszeit die Annahme der Anweisung oder verweigert er die Leistung, so hat der Anweisungsempfänger dem Anweisenden unverzüglich Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn der Anweisungsempfänger die Anweisung nicht geltend machen kann oder will.

Kurz erklärt

  • Wenn der Angewiesene die Anweisung vor der Leistungszeit ablehnt, muss der Anweisungsempfänger sofort den Anweisenden informieren.
  • Das gilt auch, wenn der Anweisungsempfänger die Anweisung nicht durchsetzen kann oder will.
  • Die Mitteilung an den Anweisenden muss unverzüglich erfolgen.
  • Die Ablehnung kann sowohl die Annahme der Anweisung als auch die Leistung betreffen.
  • Der Anweisungsempfänger hat eine Informationspflicht gegenüber dem Anweisenden.