Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 696

§ 696 – Rücknahmeanspruch des Verwahrers

Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.

Kurz erklärt

  • Der Verwahrer kann die Rückgabe der hinterlegten Sache jederzeit verlangen, wenn keine Aufbewahrungszeit festgelegt ist.
  • Ist eine Aufbewahrungszeit festgelegt, kann er die Rückgabe nur aus wichtigem Grund vorzeitig verlangen.
  • Der Anspruch auf Rückgabe verjährt.
  • Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die Rückgabe verlangt wird.
  • Es ist wichtig, zwischen festgelegten und unbestimmten Aufbewahrungszeiten zu unterscheiden.