Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 839a

§ 839a – Haftung des gerichtlichen Sachverständigen

(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. (2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Ein Sachverständiger muss für Schäden haften, wenn er absichtlich oder grob fahrlässig ein falsches Gutachten erstellt.
  • Die Haftung gilt für Schäden, die einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entstehen.
  • Diese Entscheidung muss auf dem fehlerhaften Gutachten basieren.
  • Der Sachverständige ist verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen.
  • Eine bestimmte Regelung (§ 839 Abs. 3) findet ebenfalls Anwendung.