§ 730 – Auflösung bei Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters
(1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den anderen Gesellschaftern dessen Tod unverzüglich anzuzeigen. Wenn mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist, hat der Erbe außerdem die laufenden Geschäfte fortzuführen, bis die anderen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweitig Fürsorge treffen können. Abweichend von § 736b Absatz 1 gilt für die einstweilige Fortführung der laufenden Geschäfte die dem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis als fortbestehend. Die anderen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der laufenden Geschäfte berechtigt und verpflichtet. (2) Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist, dass die Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst wird.
Kurz erklärt
- Stirbt ein Gesellschafter und ist im Gesellschaftsvertrag eine Auflösung der Gesellschaft vorgesehen, muss der Erbe den anderen Gesellschaftern sofort Bescheid geben.
- Der Erbe muss die laufenden Geschäfte weiterführen, wenn eine Verzögerung die Gesellschaft oder ihr Vermögen gefährden könnte.
- Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des verstorbenen Gesellschafters bleibt während der vorläufigen Fortführung der Geschäfte bestehen.
- Auch die anderen Gesellschafter sind verpflichtet und berechtigt, die laufenden Geschäfte vorübergehend fortzuführen.
- Diese Regelung gilt ebenfalls, wenn die Gesellschaft durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst wird.