Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1206

§ 1206 – Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes

Anstelle der Übergabe der Sache genügt die Einräumung des Mitbesitzes, wenn sich die Sache unter dem Mitverschluss des Gläubigers befindet oder, falls sie im Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den Eigentümer und den Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann.

Kurz erklärt

  • Die Übergabe einer Sache kann durch Mitbesitz ersetzt werden.
  • Mitbesitz ist möglich, wenn die Sache unter dem Mitverschluss des Gläubigers ist.
  • Wenn die Sache im Besitz eines Dritten ist, kann sie nur gemeinsam an den Eigentümer und den Gläubiger herausgegeben werden.
  • Der Gläubiger muss also Zugang zur Sache haben.
  • Es ist keine vollständige Übergabe notwendig, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind.