Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 558b

§ 558b – Zustimmung zur Mieterhöhung

(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens. (2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden. (3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu. (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Kurz erklärt

  • Der Mieter muss die erhöhte Miete ab dem dritten Monat nach Erhalt des Erhöhungsverlangens zahlen, wenn er zustimmt.
  • Stimmt der Mieter nicht bis zum Ende des zweiten Monats zu, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen.
  • Die Klage muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist eingereicht werden.
  • Wenn das Erhöhungsverlangen nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, kann der Vermieter dies im Rechtsstreit nachholen.
  • Abweichende Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters sind, sind ungültig.