Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1644
§ 1644 – Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
(1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtsgeschäft dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht widerspricht. (2) § 1860 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. Ist das Kind volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.
Kurz erklärt
- Das Familiengericht genehmigt Rechtsgeschäfte, wenn sie dem Wohl des Kindes dienen und wirtschaftlich sinnvoll sind.
- Bestimmte gesetzliche Vorschriften gelten auch für die Genehmigung.
- Die Genehmigung muss den Regelungen in den §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie §§ 1857 und 1858 entsprechen.
- Wenn das Kind volljährig wird, ersetzt seine Genehmigung die des Familiengerichts.
- Die Entscheidung des Gerichts berücksichtigt das Wohl des Kindes.