Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 567a

§ 567a – Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums

Hat vor der Überlassung des vermieteten Wohnraums an den Mieter der Vermieter den Wohnraum an einen Dritten veräußert oder mit einem Recht belastet, durch dessen Ausübung der vertragsgemäße Gebrauch dem Mieter entzogen oder beschränkt wird, so gilt das Gleiche wie in den Fällen des § 566 Abs. 1 und des § 567, wenn der Erwerber dem Vermieter gegenüber die Erfüllung der sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten übernommen hat.

Kurz erklärt

  • Wenn der Vermieter den Wohnraum vor der Vermietung an einen Dritten verkauft oder belastet, kann das den Mietvertrag beeinflussen.
  • Der neue Eigentümer muss die Pflichten aus dem Mietverhältnis übernehmen.
  • Der Mieter darf durch den neuen Eigentümer nicht in seinem Gebrauch des Wohnraums eingeschränkt werden.
  • Es gelten ähnliche Regelungen wie in den Paragraphen § 566 Abs. 1 und § 567.
  • Der Vermieter bleibt verantwortlich, solange der neue Eigentümer die Pflichten nicht erfüllt.