Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 567b
§ 567b – Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2.
Kurz erklärt
- Wenn der Käufer die vermietete Wohnung weiterverkauft oder belastet, gelten bestimmte gesetzliche Regelungen.
- Diese Regelungen sind in den Paragraphen 566 Abs. 1 und 566a bis 567a festgelegt.
- Der neue Käufer muss die Pflichten aus dem Mietverhältnis erfüllen.
- Wenn der neue Käufer diese Pflichten nicht erfüllt, haftet der Vermieter.
- Die Haftung des Vermieters ist in § 566 Abs. 2 geregelt.