§ 273 – Zurückbehaltungsrecht
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht). (2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat. (3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
Kurz erklärt
- Der Schuldner kann die geschuldete Leistung verweigern, wenn er einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat.
- Dies gilt, solange im Schuldverhältnis nichts anderes vereinbart ist.
- Auch bei der Herausgabe eines Gegenstands kann der Schuldner sein Recht auf Zurückbehaltung ausüben, wenn er einen fälligen Anspruch hat.
- Das Zurückbehaltungsrecht gilt nicht, wenn der Schuldner den Gegenstand durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung erlangt hat.
- Der Gläubiger kann das Zurückbehaltungsrecht abwenden, indem er eine Sicherheitsleistung bietet, jedoch nicht durch Bürgen.