Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1119
§ 1119 – Erweiterung der Haftung für Zinsen
(1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fünf vom Hundert, so kann die Hypothek ohne Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten dahin erweitert werden, dass das Grundstück für Zinsen bis zu fünf vom Hundert haftet. (2) Zu einer Änderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die Zustimmung dieser Berechtigten gleichfalls nicht erforderlich.
Kurz erklärt
- Eine Hypothek kann ohne Zustimmung anderer Berechtigter erweitert werden, wenn die Forderung unverzinslich ist oder der Zinssatz unter fünf Prozent liegt.
- Die Erweiterung betrifft die Haftung des Grundstücks für Zinsen bis zu fünf Prozent.
- Die Zustimmung der gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht nötig.
- Änderungen der Zahlungszeit sind ebenfalls ohne Zustimmung möglich.
- Änderungen des Zahlungsorts erfordern ebenfalls keine Zustimmung.