Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1116

§ 1116 – Brief- und Buchhypothek

(1) Über die Hypothek wird ein Hypothekenbrief erteilt. (2) Die Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen werden. Die Ausschließung kann auch nachträglich erfolgen. Zu der Ausschließung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung. (3) Die Ausschließung der Erteilung des Briefes kann aufgehoben werden; die Aufhebung erfolgt in gleicher Weise wie die Ausschließung.

Kurz erklärt

  • Ein Hypothekenbrief wird für eine Hypothek ausgestellt.
  • Die Ausstellung des Hypothekenbriefes kann ausgeschlossen werden.
  • Der Ausschluss kann auch nachträglich erfolgen.
  • Für den Ausschluss sind die Zustimmung des Gläubigers und des Eigentümers sowie eine Eintragung ins Grundbuch notwendig.
  • Der Ausschluss kann wieder aufgehoben werden, und dies erfolgt auf die gleiche Weise wie der Ausschluss.