Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 270a
§ 270a – Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.
Kurz erklärt
- Vereinbarungen, die einen Schuldner zur Zahlung für die Nutzung bestimmter Zahlungsarten verpflichten, sind ungültig.
- Dies betrifft SEPA-Basislastschriften, SEPA-Firmenlastschriften, SEPA-Überweisungen und Zahlungskarten.
- Die Regelung gilt nur für Zahlungsvorgänge mit Verbrauchern.
- Bei Zahlungskarten ist die Regelung anwendbar, wenn die EU-Verordnung über Interbankenentgelte relevant ist.
- Die genannte EU-Verordnung trat am 29. April 2015 in Kraft.