Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 584
§ 584 – Kündigungsfrist
(1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll. (2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.
Kurz erklärt
- Wenn die Pachtzeit nicht festgelegt ist, kann die Kündigung nur zum Ende eines Pachtjahres erfolgen.
- Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag des halben Jahres erfolgen, in dem die Pacht enden soll.
- Diese Regelung gilt auch für außerordentliche Kündigungen.
- Die gesetzliche Frist für die Kündigung bleibt dabei bestehen.
- Es ist wichtig, die Fristen genau einzuhalten, um die Pacht zu beenden.