Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 583a
§ 583a – Verfügungsbeschränkungen bei Inventar
Vertragsbestimmungen, die den Pächter eines Betriebs verpflichten, nicht oder nicht ohne Einwilligung des Verpächters über Inventarstücke zu verfügen oder Inventar an den Verpächter zu veräußern, sind nur wirksam, wenn sich der Verpächter verpflichtet, das Inventar bei der Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zu erwerben.
Kurz erklärt
- Pächter dürfen Inventarstücke nur mit Zustimmung des Verpächters veräußern.
- Vertragsbestimmungen, die dies regeln, sind nur gültig, wenn der Verpächter eine Verpflichtung eingeht.
- Der Verpächter muss das Inventar beim Ende des Pachtverhältnisses zum Schätzwert kaufen.
- Diese Regelung schützt die Interessen des Pächters.
- Der Schätzwert muss fair und angemessen sein.