Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 583
§ 583 – Pächterpfandrecht am Inventar
(1) Dem Pächter eines Grundstücks steht für die Forderungen gegen den Verpächter, die sich auf das mitgepachtete Inventar beziehen, ein Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Inventarstücken zu. (2) Der Verpächter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Pächters durch Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jedes einzelne Inventarstück dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe des Wertes Sicherheit leistet.
Kurz erklärt
- Der Pächter hat ein Pfandrecht an dem Inventar, das er gepachtet hat.
- Dieses Pfandrecht gilt für Forderungen gegen den Verpächter.
- Der Verpächter kann das Pfandrecht des Pächters verhindern.
- Dazu muss der Verpächter eine Sicherheitsleistung erbringen.
- Er kann jedes Inventarstück von dem Pfandrecht befreien, indem er Sicherheit in Höhe des Wertes leistet.