Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1783

§ 1783 – Übergehen der benannten Person

(1) Die benannte Person darf als Vormund ohne ihre Zustimmung nur übergangen werden, wenn sie nach § 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll, normal normal ihre Bestellung dem Wohl des Mündels widersprechen würde, normal normal der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht, normal normal sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist oder normal normal sie sich nicht binnen vier Wochen ab der Aufforderung des Familiengerichts zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat. normal normal normal arabic (2) Wurde die benannte Person gemäß Absatz 1 Nummer 4 übergangen und war sie nur vorübergehend verhindert, so ist sie auf ihren Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen, wenn sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des bisherigen Vormunds gestellt hat, normal normal die Entlassung des bisherigen Vormunds dem Wohl des Mündels nicht widerspricht und normal normal der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Entlassung des bisherigen Vormunds nicht widerspricht. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Eine benannte Person kann ohne ihre Zustimmung als Vormund übergangen werden, wenn sie nicht geeignet ist oder das Wohl des Mündels gefährdet wäre.
  • Wenn der Mündel, der 14 Jahre alt ist, der Bestellung widerspricht, kann die benannte Person ebenfalls übergangen werden.
  • Die benannte Person kann auch übergangen werden, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Vormundschaft zu übernehmen.
  • Wenn die benannte Person innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung des Familiengerichts nicht reagiert, kann sie ebenfalls übergangen werden.
  • Sollte die benannte Person vorübergehend verhindert gewesen sein, kann sie innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des bisherigen Vormunds einen Antrag auf Übernahme der Vormundschaft stellen.