Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1784
§ 1784 – Ausschlussgründe
(1) Nicht zum Vormund bestellt werden kann, wer geschäftsunfähig ist. (2) Nicht zum Vormund bestellt werden soll in der Regel eine Person, die minderjährig ist, normal normal für die ein Betreuer bestellt ist, sofern die Betreuung die für die Führung der Vormundschaft wesentlichen Angelegenheiten umfasst, oder für die ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 angeordnet ist, normal normal die die Eltern gemäß § 1782 als Vormund ausgeschlossen haben, oder normal normal die zu einer Einrichtung, in der der Mündel lebt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Personen, die geschäftsunfähig sind, können nicht als Vormund bestellt werden.
- Minderjährige sollten in der Regel nicht als Vormund bestellt werden.
- Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, sind von der Vormundschaft ausgeschlossen, wenn die Betreuung wesentliche Angelegenheiten umfasst.
- Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 schließt ebenfalls die Bestellung als Vormund aus.
- Personen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zur betreuten Person stehen, können nicht Vormund werden.