Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 635

§ 635 – Nacherfüllung

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. (2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. (3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. (4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Kurz erklärt

  • Der Besteller kann Nacherfüllung verlangen, worauf der Unternehmer den Mangel beheben oder ein neues Werk erstellen kann.
  • Der Unternehmer trägt die Kosten für die Nacherfüllung, einschließlich Transport, Wege, Arbeit und Material.
  • Der Unternehmer kann die Nacherfüllung ablehnen, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
  • Wenn der Unternehmer ein neues Werk erstellt, kann er die Rückgabe des mangelhaften Werkes vom Besteller verlangen.
  • Die Rückgabe erfolgt gemäß den §§ 346 bis 348.