Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1464

§ 1464 – Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts

Die Vorschrift des § 1463 Nr. 2, 3 gilt nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen. Die Vorschrift gilt auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtguts geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen in § 1463 Nr. 2, 3 gelten nicht für Verbindlichkeiten des Sonderguts.
  • Verbindlichkeiten, die aus den Einkünften des Sonderguts beglichen werden, sind ausgenommen.
  • Auch Verbindlichkeiten, die durch den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts für das Gesamtgut entstehen, sind ausgenommen.
  • Dies gilt ebenfalls für Rechte oder Besitz, die zu einem solchen Erwerbsgeschäft gehören.
  • Die Vorschrift ist also nicht anwendbar, wenn es um spezielle Verbindlichkeiten des Sonderguts geht.